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Genossenschaften sind Gemeinschaftsunternehmen, deren Leitplanken einerseits durch das relativ starre Genossenschaftsgesetz (GenG) vorgegeben sind, andererseits aber von den Genossenschaftsmitgliedern im Rahmen der Satzung selbst festgelegt werden sollten.

Während unser Genossenschaftsgesetz aus dem Jahr 1869 stammt und recht kompliziert ist, bietet die Satzung aufgrund der Satzungsfreiheit eine Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten. Besondere Aufmerksamkeit verdient der Förderzweck der Genossenschaft. Dieser muss definiert und überprüfbar sein. Die Begriffe Erwerb und Sparsamkeit sind kaum voneinander zu trennen, wobei die Förderung als Ertragssteigerung oder Aufwandsminderung gesehen werden kann.

Minimal erforderlicher Aufbau einer Satzung:

  1. Name, Sitz,Zweck und Gegenstand der Genossenschaft
  2. Mitgliedschaft
  3. Geschäftsanteile, deren Höhe und Verwendung
  4. Regelwerk zur Einberufung der Generalversammlung
  5. Bevollmächtigte, bzw. Aufsichtsrat
  6. Vorstand
  7. Beendigung der Mitgliedschaft und Auseinandersetzung
  8. Bekanntmachungen

Grundsätzlich muss sich die Satzung zwingend an die vom Genossenschaftsgesetz vorgegebenen Eckpunkte halten, sonst kann keine Eintragung in das Genossenschaftsregister erfolgen.

Im Sinne einer Gebrauchsanweisung kann die Satzung grundsätzlich alle Fragen der genossenschaftlichen Zusammenarbeit bis ins Detail regeln. Die Frage ist, ob dies gewollt ist oder ob es sich um eine Fessel handelt. Vom Umfang her ist im Prinzip alles möglich, vom Roman bis zur Kurzgeschichte.

Bei der Gestaltung der Satzung ist zu beachten, dass jede spätere Satzungsänderung von der Mitgliederversammlung beschlossen und über einen Notar beim Registergericht eingereicht werden muss. Sowohl der Notar als auch das Registergericht erheben Gebühren. Deshalb sollte eine Satzung möglichst schlank sein und sich an den Mindestanforderungen des Gesetzgebers orientieren (siehe Kasten).

Unsere Empfehlung: Eine schlanke Satzung erstellen, 2 DIN A4 Seiten mit gut lesbarer Schriftgröße reichen aus. Klärt alle weiteren Punkte in der AGO (Allgemeine Geschäftsordnung).
Die Allgemeine Geschäftsordnung kann alle operativen Regelungen enthalten und kann regelmäßig aktualisiert und angepasst werden, ohne dass es eines Notars bedarf.

Hier geht es zur Satzung der Platform Cooperatives Germany eG, ein Beispiel für eine übersichtliche und relativ kurz gehaltene Fassung.

Foto von Tim Gouw auf Unsplash

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