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Satzung der Platform Cooperatives Germany eG

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Gegenstand

(1) Die Genossenschaft heißt Platform Cooperatives Germany. Sitz der Genossenschaft ist Berlin.
(2) Zweck der Genossenschaft ist die Förderung der Wirtschaft oder des Erwerbs der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.
(3) Gegenstand der Genossenschaft: Beratung und digitale Dienstleistungs- und Service-Plattform.
(4) Die Genossenschaft darf alle Maßnahmen treffen, die geeignet sind den Gesellschaftszweck zu fördern, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Zweigniederlassungen und andere Unternehmen gründen oder solche erwerben. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann sie sich die Hilfe sachverständiger Dritter bedienen.
(5) Die Geschäfte mit Nichtmitgliedern sind zulässig.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer unbedingten schriftlichen Beitrittserklärung, über die der Vorstand entscheidet.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Kündigung,
b) Übertragung des gesamten Geschäftsguthabens,
c) Tod, bzw. Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft oder
d) Ausschluss.

§ 3 Geschäftsanteil, Zahlungen, Rücklagen, Nachschusspflicht, Rückvergütung, Verjährung, Mindestkapital

(1) Der Geschäftsanteil beträgt 50 €. Er ist sofort in voller Höhe einzuzahlen.
(2) Die Mitglieder können beliebig viele Geschäftsanteile übernehmen.
(3) Mit Beitritt ist ein Eintrittsgeld/Agio zu leisten. Höhe und Fälligkeit regelt die Allgemeine Geschäftsordnung (AGO).
(4) Beteiligungen von Investoren an der Genossenschaft sind zulässig. Die Zulassung eines investierenden Mitglieds bedarf der Zustimmung der Generalversammlung.
(5) Der gesetzlichen Rücklage sind mindestens 10 % des Jahresgewinns bis zu 100 % der Summe der Geschäftsanteile zuzuführen.
(6) Die Mitglieder sind nicht zur Leistung von Nachschüssen verpflichtet.
(7) Ansprüche auf Auszahlung von Gewinnen, Rückvergütungen und Auseinandersetzungsguthaben verjähren in zwei Jahren ab Fälligkeit. Die Beträge werden den Rücklagen zugeführt.

§ 4 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder in Textform (postalische, fernschriftlich, elektronisch) und durch Bekanntmachung auf der Internetseite einberufen. Die Einladung muss mindestens 17 Kalendertage vor der Generalversammlung abgesendet/veröffentlicht werden. Ergänzungen und Änderungen der Tagesordnung müssen spätestens zehn Kalendertage vor der Generalversammlung abgesen- det/veröffentlicht werden. Die Mitteilungen gelten als zugegangen, wenn sie zwei Werktage vor Beginn der Frist ab- gesendet worden sind.
(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied hat unabhängig von der Zahl der gezeichneten Anteile eine Stimme.
(4) Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender Mitglieder nicht mehr als 20 % der gültig abgegebe- nen Stimmen der ordentlichen Mitglieder ausmachen.
(5) Die Mitglieder können Stimmrechtsvollmachten erteilen. Kein Bevollmächtigter darf mehr als zwei Mitglieder ver- treten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, eingetragene Lebenspartner, Eltern oder Kinder eines Mitglieds oder Angestellte von juristischen Personen oder Personengesellschaften sein.
(7) Die Generalversammlung beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit), soweit keine größere Mehrheit bestimmt ist; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Gibt es bei einer Wahl mehr Bewerber als Mandate vorhanden sind, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu verge- ben sind. Es sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen (relative Mehrheit).
(8) Die Generalversammlung bestimmt die Versammlungsleitung auf Vorschlag des Vorstandes.
(9) Die Generalversammlung beschließt eine allgemeine Geschäftsordnung (AOG).
(10) Die Beschlüsse werden gem. § 47 GenG protokolliert.
(11) Die Generalversammlung kann jederzeit Mitglieder des Vorstandes mit zwei Drittel Mehrheit abwählen.

§ 5 Bevollmächtigter, Revisionskommission

(1) Es wird kein Aufsichtsrat gebildet. Die Generalversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Bevollmächtigten und bestimmt dessen Amtszeit. Die Amtszeit dauert fort bis zur ordentlichen Generalversammlung, die auf den formellen Ablauf der Amtszeit folgt.
(2) Der Bevollmächtigte vertritt gemäß § 39 Abs. 1 S. 2 GenG die Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Beschlüsse der Generalversammlung und übernimmt gemäß § 57 Abs. 6 GenG im Rahmen der gesetzlichen Prüfung die Aufgaben, die ansonsten ein Aufsichtsratsvorsitzender gehabt hätte (gesetzliche Aufgaben).
(3) Zusätzlich übernimmt der Bevollmächtige nach § 38 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Satz 3 GenG die Prüfung des Jahresabschlusses und die Kenntnisnahme des Prüfungsberichtes und berichtet der Generalver- sammlung über die Ergebnisse; die grundsätzliche Verantwortlichkeit der Generalversammlung bleibt hiervon unberührt.
(4) Die Generalversammlung kann zur Unterstützung des Bevollmächtigten bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 Revisoren wählen. Die Amtszeit der Revisoren entspricht der Amtszeit des gewählten Bevollmächtigten.

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Die Generalversammlung bestimmt die Anzahl, wählt die Mitglieder des Vorstands und bestimmt die Amtszeit.
(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, kann jedes Mitglied auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Weg der Beschlussfassung widerspricht. Jedes Vorstandsmitglied kann allein rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i.S.d. § 181 2 Alt. BGB befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss, Auseinandersetzung

(1) Die Frist für die Kündigung der Mitgliedschaft beträgt zwei Jahre zum Schluss des Geschäftsjahres. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Mitglieder, die die Genossenschaft schädigen, können ausgeschlossen werden.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, der Genossenschaft ihre Anschrift mitzuteilen.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Entscheidung kann gegenüber der Generalversammlung Widerspruch eingelegt werden. Erst nach dessen Entscheidung kann der Ausschluss gerichtlich angefochten werden. Über Ausschlüsse von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Generalversammlung.
(5) Beim Auseinandersetzungsguthaben werden Verlustvorträge anteilig abgezogen.

§ 8 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft auf der Homepage.

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